Tätigkeitsfelder
Ambulante Hilfen nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Arbeitsweisungen gem. § 15 JGG
Die Arbeitsweisung ist eine erzieherische Maßnahme im Jugendstrafrecht. Jugendliche oder Heranwachsende leisten gemeinnützige Arbeit, um Verantwortungsbewusstsein zu stärken und ihr Verhalten zu reflektieren. Wir vermitteln geeignete Einsatzstellen, begleiten die Maßnahme, dokumentieren die Stunden und informieren das zuständige Gericht nach Abschluss über den Verlauf.
Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. 1, S.3 Nr. 4 JGG - Diversionsverfahren gem. § 45 JGG
Das Diversionsverfahren ermöglicht es, ein Jugendstrafverfahren ohne Gerichtsverhandlung zu beenden. Bei leichten bis mittleren Verfehlungen wird das Verfahren eingestellt, wenn der Jugendliche bestimmte Auflagen erfüllt (z. B. Gespräch, Kurs oder gemeinnützige Arbeit). Ziel ist eine schnelle und erzieherisch sinnvolle Reaktion ohne formelle Verurteilung.
Rechtliche Grundlage: § 45 und § 47 JGG - Betreuungsweisungen gem. § 10 JGG
Die Betreuungsweisung ist eine erzieherische Maßnahme im Jugendstrafrecht. Jugendliche oder Heranwachsende werden für einen bestimmten Zeitraum durch eine Fachkraft begleitet. Ziel ist es, positive Entwicklungen zu fördern, bei schulischen, beruflichen oder persönlichen Problemen zu unterstützen und erneuten Straftaten vorzubeugen.
Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. 1 S.3 Nr. 5 JGG - Sozialer Trainingskurs gem. § 10 JGG
Der Soziale Trainingskurs ist eine erzieherische Maßnahme im Jugendstrafrecht. In einem strukturierten Gruppentraining setzen sich Jugendliche oder Heranwachsende mit ihrem Verhalten auseinander. Ziel ist es, soziale Kompetenzen zu stärken, Konfliktfähigkeit zu verbessern und verantwortungsbewusstes Handeln zu fördern.
Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. 1 S.3 Nr. 6 JGG
Ambulante Hilfen nach dem SGB VIII
- Hilfen zur Erziehung
Rechtliche Grundlage: § 27 SGB VIII
Hilfen zur Erziehung unterstützen Familien durch das Jugendamt, wenn Eltern Hilfe bei der Erziehung benötigen, um das Kindeswohl zu sichern - Sozialpädagogische Familienhilfe
Rechtliche Grundlage: §§ 31 SGB VIII
Die SPFH stärkt die Erziehungskompetenzen der Eltern und fördert positive Beziehungen innerhalb der Familie. Sie unterstützt Jugendliche und Kinder in ihrer Entwicklung zu mehr Selbstständigkeit und achtet dabei stets auf die Sicherung des Kindeswohl. - Erziehung Beistandschaften
Rechtliche Grundlage: §§ 30 SGB VIII
Der Erziehungsbeistand unterstützt Kinder und Jugendliche bei Konflikten in der Familie, stärkt ihre persönlichen Ressourcen und fördert Selbstständigkeit und Verantwortung. In enger Zusammenarbeit mit Familie, Umfeld und Fachstellen begleitet er die Entwicklung realistischer Zukunftsperspektiven und soziale Anbindung. - Begleiteter Umgang
Rechtliche Grundlage: § 18 SGB VIII
Der Begleitete Umgang ermöglicht Kindern auch in konflikthaften Trennungs- und Scheidungssituationen den Kontakt zu einem Elternteil in einem geschützten Rahmen. - Pädagogische Haushaltshilfe
Rechtliche Grundlage: § 31 SGB VIII
Die pädagogische Haushaltshilfe unterstützt Familien bei der Alltags- und Haushaltsführung, bei der Ernährung und Einkauf sowie im Umgang mit finanziellen Mitteln. Dabei hilft sie, einen kindgerechten Alltag zu gestalten und fördert die Begleitung aller Familienmitglieder*innen nach ihren Möglichkeiten. - Ambulante sozialpädagogische Diagnostik
Rechtliche Grundlage: § 27 ff. SGB VIII
Ambulante sozialpädagogische Diagnostik ist eine zeitintensive, auf sechs bis acht Wochen begrenzte Maßnahme, die einer umfassenden Bedingungsanalyse des Familiensystems und der Abklärung weiterer Hilfebedarfe dient. Hilfe für junge Volljährige
Rechtliche Grundlage: § 41 SGB VIII
Die Hilfen für junge Volljährige unterstützen bei schulischer und beruflicher Integration sowie bei der Bewältigung des Alltags. Sie begleiten in Krisen, bei behördlichen Angelegenheiten, der Arbeits- und Wohnungssuche und fördern durch Biographiearbeit die persönliche Entwicklung.
