1. Ambulante Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Wir bieten für Eltern, Kinder und Jugendliche, in Absprache mit dem Jugendamt, ambulante, flexible Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII an.
- Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) aus Anlass der Kindeswohlgefährdung oder eines erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarfs einer Familie.
Rechtliche Grundlage: §§ 27, 31 SGB VIII - Erziehungsbeistandschaften (EB) richten das Augenmerk auf das Kind bzw. den Jugendlichen und dessen Verselbständigung. Eine Fremdunterbringung soll vermieden und Verantwortungsübernahme für den eigenen Lebensweg gefördert werden.
Rechtliche Grundlage: §§ 27, 30 SGB VIII - Clearing ist eine zeitintensive auf 6 – 8 Wochen begrenzte Maßnahme für ein Familiensystem und seine positive Veränderung.
2. Ambulante Hilfen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Die Ausgestaltung der ambulanten Maßnahmen nach dem JGG ist in den einzelnen der elf beteiligten Städte je nach Leistungsvereinbarung innerhalb der Brücke-Projekte unterschiedlich.
- Diversionen finden Anwendung überwiegend bei Bagatelldelikten und Beschuldigten, die erstmals in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung treten. Ziel ist die Umgehung einer Gerichtsverhandlung und die Umlenkung in ein außergerichtliches Verfahren.
Rechtliche Grundlage: § 45 Abs. 2 JGG - Arbeitsweisungen bedeuten für den Jugendlichen, die eigene Arbeitskraft einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Grundlage: § 15 Abs. 1 Ziff. 3 und § 10 Abs. 1 Ziff. 4 JGG - Betreuungsweisungen dauern in der Regel zwischen 6 und 12 Monate. Zielgruppe sind straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 20 Jahren, die aufgrund erkennbarer Entwicklungsdefizite straffällig geworden sind und aufgrund der Straftat durch das Jugendgericht zugewiesen wurden.
Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. 1 Ziff. 5 JGG - Sozialer Trainigskurs richtet sich an straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 20 Jahren, deren Straftat u.a. auf einen Mangel an sozialer Handlungskompetenz zurückzuführen ist.
Rechtliche Grundlage: § 10 Abs. 1 Ziff. 6 JGG